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DGUV V2: Regelbetreuung
Reguläre Betreuung
In dieser Form der Arbeitsschutzbetreuung geben Sie die umfangreichen Aufgaben in professionelle Hände und kümmern sich weiter um das Kerngeschäft Ihres Unternehmens. Die Betreuung gliedert sich in einen Anteil der Grundbetreuung und einen Anteil der betriebsspezifischen Betreuung, die sich ergänzen. Für kleinere Betriebe kann die alternative Betreuung von Interesse sein.
Umfang der Grundbetreuung
Der genaue Umfang der Grundbetreuung regelt sich durch die DGUV-Vorschrift 2 und hängt von der Gefährdung durch die Tätigkeit ab. Die Gefährdung einzelner Wirtschaftszweige wird in der Anlage zur DGUV-Vorschrift 2 definiert und in drei Gruppen geteilt:
Gruppe I
- Firmen mit hoher Gefährdung
- Bewertungsfaktor 2,5
Gruppe II
- Firmen mit mittlerer Gefährdung
- Bewertungsfaktor 1,5
Gruppe III
- Firmen mit geringer Gefährdung
- Bewertungsfaktor 0,5
Die gemeinsame Einsatzzeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit lassen sich für die jeweilige Gruppe dann einfach errechnen. Teilzeitmitarbeitende werden dabei bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 bzw. bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 anteilig berücksichtigt:
Anzahl Mitarbeitende x Faktor = Einsatzzeit für den Arbeitsschutz in Stunden / Jahr
Die ermittelte Einsatzzeit wird dann bedarfsgerecht auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Dabei sollte für jeden Leistungserbringer ein Mindestanteil von 20% vorgesehen werden. Empfohlen wird von den Berufsgenossenschaften zumeist ein Anteil von 60-80% für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Anteil von 40-20% für den Betriebsarzt.
Umfang der betriebsspezifischen Betreuung
Für die betriebsspezifische Betreuung kann das Unternehmen ohne Festlegung durch den Gesetzgeber frei entscheiden, welchen Umfang es benötigt. In der Anlage 4 zu Anhang 2 der DGUV-Vorschrift 2 finden Unternehmer:innen Hinweise, wie der Umfang ermittelt werden kann. Auch kann das Unternehmen entscheiden, ob und in welchem Anteil die betriebsspezifische Betreuung durch Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen soll.
Kann ein Unternehmen den Umfang nicht korrekt festlegen, soll der Umfang geschätzt werden. Sollten in der Grund- und der betriebsspezifischen Betreuung mehr Stunden notwendig sein als geplant, so erfolgte eine Nachberechnung über das Zeitkontingent der betriebsspezifischen Betreuung.
Grundbetreuung oder betriebsspezifisch
Beispiele: Grundbetreuung
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen allgemein
- Beratung zur Gefährdungsbeurteilung
- Beratung zur allgemeinen Anfragen des Arbeitgebers
- Hilfe bei der Arbeitsschutzorganisation
- Aufarbeitung von Ereignissen
- Dokumentation und Erfüllung von Meldepflichten
- ASA-Sitzungen, Besprechungen
- Fortbildung und Selbstorganisation
Beispiele: betriebsspezifische Betreuung
- Wiedereingliederung
- Begehungen von individuellen Arbeitsplätzen
- Gesundheitsförderung und Impfen
- Maßnahmen nach Mutterschutzgesetz
- Maßnahmen nach Jugendarbeitsschutzgesetz
- Eignungsuntersuchungen
- arbeitsmedizinische Vorsorge